Gewerbeangelegenheiten und Gaststätten Schrift A . . A . . A
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Grundsätzlich liegt für jede Aufnahme, Änderung (z.B. Betriebsverlegung, Änderung des Betriebsgegenstandes) bzw. Aufgabe einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit eine Meldepflicht vor. Zusätzlich zu dieser Meldpflicht sind einige Gewerbetätigkeiten überwachungsbedürftig und weitere sogar erlaubnispflichtig. Die Ausübung der erlaubnispflichtigen Gewerbe darf erst nach Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erfolgen. Hierunter fallen beispielsweise:
- Makler- und Bauträgertätigkeiten
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen
- Bewachungsgewerbe
- Pfandleih- und Versteigerungsgewerbe
- Gaststättenbetriebe (bis 31.12.2011)
Zu der Kategorie der überwachungsbedürftigen Gewerbe zählen u.a.:
- An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (z.B. Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen, Computern)
- Gaststättenbetriebe (ab 01.01.2012)
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Dieses Gewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Zur Ausübung ist bei der Abgabe von alkoholischen Getränken bis zum 31.12.2011 eine Erlaubnis erforderlich.
Ab dem 01.01.2012 tritt das Nds. Gaststättengesetz in Kraft und löst damit die bisherigen Regelungen des Bundesgaststättengesetzes ab. Dann hat derjenige, der ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, dieses der zuständigen Behörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen. Sollen alkoholische Getränke angeboten werden, hat der Gewerbetreibende mit der Anzeige des Gewerbes einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 der Gewerbeordnung vorzulegen.
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Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben Waren vertreibt, ankauft oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
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Ihre Ansprechpartner/innen:
Frau Borowski Tel: 04141/ 401-293
Frau Schlichting Tel: 04141/ 401-291
Hansestadt Stade
Abteilung: Sicherheit und Ordnung
Sachgebiet Gewerbe
Hagedorn 6
21682 Stade
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Gewerbeanmeldung
Hinweis zur Gewerbeanmeldung
Gewerbeummeldung
Hinweis zur Gewerbeummeldung
Gewerbeabmeldung
Hinweis zur Gewerbeabmeldung
Beiblatt zur Gewerbean-, ab- oder Ummeldung
Anzeige eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 und 4 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes
Rechtliche Grundlagen:Gewerbeordnung
Gebühren:
Gewerbeanmeldung: 22,50 EUR
Gewerbeummeldung: 22,50 EUR
Gewerbeabmeldung: 11,25 EUR
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