Das Sanierungsgebiet „Klimaquartier Hahle“
Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet
Mit der Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ fasste der Rat der Stadt Stade am
19. 6. 2017 den Beschluss zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Klimaquartier Hahle“. Mit der öffentlichen
Bekanntmachung wurde die Satzung der Stadt Stade über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Klimaquartier
Hahle“ rechtsverbindlich.
Der Sanierungsvermerk im Grundbuch
Die Stadt Stade hat dem Grundbuchamt die Satzung mitgeteilt und gebeten, den Sanierungsvermerk in die Grundbücher der im
Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke einzutragen (§143 Abs. 2 Baugesetzbuch). Dieser Vermerk weist darauf hin, dass eine
Sanierung durchgeführt wird und dass die Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) – und hier das besondere Städtebaurecht
gemäß § 136 ff. BauGB – zu beachten sind.
Der Sanierungsvermerk hat nur hinweisenden Charakter
und belastet das Grundstück nicht. Nach Abschluss des städtebaulichen Sanierungsverfahrens wird der Vermerk aus
Ihrem Grundbuch gelöscht, ohne dass Ihnen Kosten entstehen.
Was habe ich in einem Sanierungsgebiet zu beachten?
Mit der förmlichen Festlegung als Sanierungsgebiet gehen insbesondere die Auskunfts- und Genehmigungspflicht für Eigentümer
einher.
Auskunftspflicht
Während der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung besteht für Eigentümer, Mieter, Pächter und Sonstige (oder auch
deren Berechtigte) gegenüber der Stadt oder dem Sanierungsträger Auskunftspflicht, das bedeutet, Sie müssen der Stadt oder
dem Sanierungsträger alle Auskünfte erteilen, die diese für die Vorbereitung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
benötigen. Selbstverständlich werden alle personenbezogenen Daten vertraulich behandelt und unterliegen dem gesetzlichen
Datenschutz.
Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge
In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet unterliegen bestimmte Rechtsgeschäfte, Vorhaben bzw. Maßnahmen der
Genehmigungspflicht entsprechend den §§ 144 /145 Baugesetzbuch. Damit soll sichergestellt werden, dass die beabsichtigten
Sanierungsziele erreicht werden. Folgende Vorhaben und Rechtsvorgänge müssen vorab durch die Stadt genehmigt werden:
1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen.
2. Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen.
3. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs.
4. Schuldrechtliche Vereinbarungen über den Gebrauch oder die Nutzung des Grundstückes oder des Gebäudes (Miet-und
Pachtverträge auf bestimmte Zeit) mit einer Laufzeit oder Kündigungsfrist von mehr als 1 Jahr (einschließlich Vertragsverlängerungen).
5. Der Verkauf des Grundstückes / Wohnungseigentums und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechtes.
6. Belastungen von Grundstücken / Wohnungseigentum z. B. Grundschuld- und Hypothekenbestellung
7. Verträge, in denen eine Verpflichtung zur Grundstücksveräußerung begründet wird (Tausch-/ Schenkungsverträge).
8. Die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Baulasten.
9. Jegliche Veränderung der Grundstücksgrenzen
Bei Fragen zur Genehmigungspflicht konkreter Vorhaben sprechen Sie uns bitte an.
Habe ich finanzielle Vorteile durch das Sanierungsgebiet?
Eigentümer im Sanierungsgebiet können (unter bestimmten Voraussetzungen) nach §§ 7h, 10f Einkommenssteuergesetz (EStG)
steuerliche Begünstigungen für die Durchführung von Modernisierungs-und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden geltend
machen. Auf den Seiten 10/11 finden Sie Beispielberechnungen und weitere wichtige Hinweise!
Darüber hinaus verweisen wir auf die Förderprogramme der KfW-Bank und des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)
die Förderkredite und Förderprogramme für Unternehmen und Privatpersonen anbieten.
Wie bekomme ich eine Sanierungsgenehmigung?
Die Genehmigung ist vor Beginn der Maßnahme bei der Hansestadt Stade, Hökerstraße 2, 21682 Stade zu beantragen. Die
Antragstellung für die Sanierungsgenehmigung kann formlos durch schriftlichen Antrag oder mit Hilfe eines bei der Stadt vorliegenden
Antragsformulars erfolgen. Sofern bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen der beurkundende Notar zur Vertragsdurchführung
bevollmächtigt wird, ist auch dieser zur Antragstellung berechtigt. Die Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn die geplante Maßnahme bzw. das geplante Rechtsgeschäft die Sanierung wesentlich erschwert oder dem Sanierungszweck
zuwiderläuft. Die Genehmigung kann unter Auflagen, befristet oder auch bedingt erteilt werden. In bestimmten Fällen hat die
Stadt eine Versagungspflicht.
Die Baugenehmigung
Sollte für Ihr Bauvorhaben eine Baugenehmigung erforderlich sein, so reichen Sie diesen Antrag bitte bei der Stadt ein.
Im Anschreiben beantragen Sie bitte zusätzlich die Sanierungsgenehmigung nach §§ 144,145 Baugesetzbuch.
Für alle anderen Bauvorhaben ist ein Antrag auf Sanierungsgenehmigung nach §§ 144,145 Baugesetzbuch bei der Stadt zu
stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Erteilung einer Genehmigung betragen gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadtverwaltung
30,00 Euro.
Wer beantwortet mir meine Fragen?
Nachstehend finden Sie alle Ansprechpartner, die Ihnen bei Fragen und Anträgen gern behilflich sind.
Ausgleichsbeträge im vereinfachten Sanierungsverfahren
In Sanierungsgebieten, die im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, werden keine Ausgleichsbeträge nach Abschluss
der Sanierung erhoben.
Erschließungs- bzw. Ausbaubeiträge im vereinfachten Sanierungsverfahren (BauGB)
Nach § 154 Abs. 1 BauGB können – sofern Maßnahmen durchgeführt werden – im Sanierungsgebiet (vereinfachtes Verfahren)
für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB Erschließungsbzw.
Ausbaubeiträge von den Grundstückseigentümern erhoben werden.
Ansprechpartner/in
Frau Christin Wassermann![]() | |
Rathaus Stade, Zimmer 21 // UG Hökerstraße 2 21682 Stade Telefon: 04141 401-315 Telefax: 04141 401-312 E-Mail: christin.wassermann@stadt-stade.de | |
Herr Sebastian Herzog![]() | |
Rathaus Stade, Zimmer 220 // 1. OG Hökerstraße 2 21682 Stade Telefon: 04141 401-326 Telefax: 04141 401-332 E-Mail: planung@stadt-stade.de oder sebastian.herzog@stadt-stade.de | |
Herr Andreas Bodeit | |
BauBeCon Sanierungsträger GmbHTelefon: 0421 32901-50 Telefax: 0421 32901-22 E-Mail: abodeit@baubeconstadtsanierung.de Aufgaben: |