6. Steuerliche Begünstigungen in den Sanierungsgebieten "Klimaquartier Hahle" und "Hahle"
Eigentümer von Häusern und Wohnungen in den Sanierungsgebieten „Klimaquartier Hahle“ und „Hahle“ können (unter bestimmten Voraussetzungen) nach §§ 7h und 10f Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerliche Vergünstigungen für die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden geltend machen. Möglich ist das für alle Maßnahmen i. S. d. §177 BauGB und Maßnahmen die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen. Dazu gehören Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs wie z. B. auch die Erneuerung von Fenstern, Dächern, der Wärmedämmung, etc.
Unterschiedliche Begünstigungen für vermieteten und selbstgenutzten Wohnraum
Für vermietete Gebäude (hierzu zählen auch selbstständige Gebäudeteile sowie Eigentumswohnungen) in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten gibt es die Möglichkeit der erhöhten Afa (Absetzung für Abnutzung) bis zu 9% der Herstellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren, sowie bis zu 7% in den folgenden vier Jahren, insgesamt also 100 % über 12 Jahre.
Aufwendungen für selbstgenutzte Gebäude (hierzu zählen auch selbstständige Gebäudeteile sowie Eigentumswohnungen) in Sanierungsgebieten können gemäß § 10f Abs. 1 EStG wie Sonderausgaben bis zu 9% jährlich für maximal 10 Jahre geltend gemacht werden.
Die steuerlich notwendige Bescheinigung
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist eine Bescheinigung der Stadt, dass Maßnahmen im Sinne des § 7h Absatz 1 EStG durchgeführt worden sind. Diese Bescheinigung kann Ihnen nur ausgestellt werden, wenn
vor Maßnahmebeginn ein Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Stade
abgeschlossen wurde.
Die Modernisierungsvereinbarung als Grundlage für die steuerlichen Begünstigungen
Nach Beendigung der vereinbarten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme erhalten Sie von der Stadt Stade die Bescheinigung gemäß § 7h Einkommenssteuergesetz über die Höhe der begünstigten Aufwendungen versehen mit einem Hinweis auf evtl. Zuschüsse.
Beratung durch den Steuerberater oder das Finanzamt
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die hier gegebenen Hinweise keine steuerliche Beratung ersetzen und ggf. weitere Auskünfte von einem Steuerberater oder dem Finanzamt einzuholen sind. Die Angaben sind als allgemeine Hinweise zu verstehen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit im steuerrechtlichen Sinne kann von der Stadt Stade oder dem Sanierungsträger nicht übernommen werden.
Beispiele für steuerliche Begünstigungen
Steuerliche Begünstigungen wirken sich erst ab einem gewissen Einkommen aus. Je höher Ihr Einkommen und damit Ihr individueller Steuersatz ist, umso höher ist die steuerliche Ersparnis. Wenn Sie keine Steuern zahlen, weil Ihr Einkommen sehr gering ist, können auch keine steuerlichen Begünstigungen geltend gemacht werden. Ihren persönlichen Steuersatz kann Ihnen Ihr Steuerberater nennen. Die Tabelle unten zeigt Ihnen Berechnungsbeispiele* für unterschiedliche Steuersätze und die beiden Begünstigungsmodelle für selbst genutztes Eigentum, aber auch für vermietete Objekte.
* Hinweis: Die Berechnungsbeispiele sind stark vereinfacht dargestellt
Ansprechpartner/in
Frau Christin Wassermann![]() | |
Rathaus Stade, Zimmer 21 // UG Hökerstraße 2 21682 Stade Telefon: 04141 401-315 Telefax: 04141 401-312 E-Mail: christin.wassermann@stadt-stade.de | |
Herr Sebastian Herzog![]() | |
Rathaus Stade, Zimmer 220 // 1. OG Hökerstraße 2 21682 Stade Telefon: 04141 401-326 Telefax: 04141 401-332 E-Mail: planung@stadt-stade.de oder sebastian.herzog@stadt-stade.de | |
Herr Andreas Bodeit | |
BauBeCon Sanierungsträger GmbHTelefon: 0421 32901-50 Telefax: 0421 32901-22 E-Mail: abodeit@baubeconstadtsanierung.de Aufgaben: |