Die Hansestadt Stade ist im Falle einer drohenden oder bestehenden Obdachlosigkeit gehalten, angemessenen Maßnahmen zu treffen. Dazu zählt als letztes Mittel die vorläufige Einweisung in eine städtische Obdachlosenunterkunft.
Falls Sie aus eigenen Kräften keine Unterkunft finden, wenden Sie sich zunächst bitte umgehend an Soziale Dienste bzw. freie Wohlfahrtsträger (z. B. Nichtsesshaftenhilfe des Diakonischen Werkes). Hier wird Ihnen geholfen eine Wohnmöglichkeit zu finden.
Falls Sie aufgrund von Mietrückständen eine Wohnungskündigung erhalten haben, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ggf. die Möglichkeit, dass die Mietrückstände durch Sozialleistungsträger (z. B. ARGE, Sozialamt etc.) übernommen werden.
Hinweis:
Im Falle einer Räumungsklage erhalten wir automatisch eine Mitteilung der/des Gerichtsvollziehers/-in und sind somit bereits über Ihre Situation informiert.
An dem Tag der Räumung wird eine/ein Mitarbeiter/-in vor Ort sein.
Unabhängig von der Unterstützung der Hansestadt Stade, auf die Sie in jedem Falle einen Anspruch haben, sollten Sie jedoch alles in Ihren Kräften stehende unternehmen, um eine Obdachlosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen bzw. eine eingetretene Wohnungslosigkeit schnellstmöglich wieder zu beseitigen.