Gaststättenbetrieb – Anzeige-

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Frau Sybille SchlichtmannStandort anzeigen
Rathaus (Hagedorn), Zimmer 152 // 1. OG
Hagedorn 6
21682 Stade
Telefon: 04141 401-293
Telefax: 04141 401-135
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Frau Laura HaackStandort anzeigen
Rathaus (Hagedorn), Zimmer 151 // 1. OG
Hagedorn 6
21682 Stade
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Allgemeine Informationen

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vier Wochen vorher anzeigen. Das gilt auch für den Betrieb einer Zweigniederlassung, einer unselbständigen Zweigstelle und für die Verlegung der Betriebsstätte sowie für die Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

Abweichend hiervon kann ein früherer Beginn des Gaststättengewerbes zulassen werden, wenn die Einhaltung der Vierwochenfrist für die Betreiberin oder den Betreiber nicht zumutbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht
  • ggf. Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregisters)
  • ggf. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nach § 150 Abs. 1 Gewerbeordnung)
An wen muss ich mich wenden?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • ggf. Vertretungsvollmacht
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.2 der Anlage zu §1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • :4 Wochen
    vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen

An der Einhaltung der Anzeigefrist von 4 Wochen vor Betriebsaufnahme besteht ein erhebliches Interesse. Wenn die Einhaltung dieser Frist für Sie jedoch nicht zumutbar ist, sind Sie aufgefordert, den erstmaligen Ausschank von Getränken oder die Abgabe von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle frühestmöglich anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliches Klageverfahren

Anträge / Formulare

Das Anliegen, den früheren Beginn des Gaststättengewerbes zuzulassen, kann formlos an die am Ort der beabsichtigten Tätigkeit zuständigen Stelle herangetragen werden.



Was sollte ich noch wissen?

An der Einhaltung der 4-Wochen-Frist besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Die frühzeitige Kenntnis von einem beabsichtigten Gaststättengewerbe ist über die Gaststättenverwaltung hinaus auch für andere rechtliche Anliegen wie das Lebensmittelhygienerecht, das Baurecht etc. von Bedeutung. Eine frühere Zulassung kommt deswegen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Hierbei kann es sich z. B. um den Fall handeln, dass eine Betriebsübernahme eines Gaststättengewerbes unvorhergesehen infolge schwerer Erkrankung oder Tod der bisherigen Betreiberin/des bisherigen Betreibers erforderlich wird.

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