Bestattungspflicht
In Niedersachsen besteht die Bestattungspflicht nach dem Niedersächsischen Bestattungsgesetz (Nds. BestattG).
Demnach sind Verstorbene spätestens acht Tage nach dem Tode entweder zu bestatten oder zu kremieren und die Urne anschließend binnen vier Wochen zu bestatten (§ 9 Nds. BestattG).
Die nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen sind nach dem Bestattungsgesetz verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Dabei gilt folgende Reihenfolge:
1. Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
2. Kinder,
3. Enkelkinder,
4. Eltern,
5. Großeltern und
6. Geschwister.
Diese gesetzliche Verpflichtung hat nichts mit dem Erbe zu tun und besteht auch, wenn dieses ausgeschlagen wurde.
Ebenso besteht die Verpflichtung auch dann, wenn vor dem Tod der/des Verstorben lange Zeit kein Kontakt mehr bestand.
