Die Blaue Karte EU ist ein besonderer Aufenthaltstitel für ausländische Akademikerinnen und Akademiker oder Personen mit vergleichbarem Qualifikationsniveau, die in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen wollen.
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung
Ansprechpartner/in beim Landkreis Stade
| Frau Franz (Buchstaben: A - G) | |
| Kreishaus, Raum 1.043 // 1. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3277 Telefax: 04141 12-3263 E-Mail: abh@landkreis-stade.de | |
| Frau Bajorat (Buchstaben: H - P) | |
| Kreishaus, Raum 1.047 // 1. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3274 Telefax: 04141 12-3263 E-Mail: abh@landkreis-stade.de | |
| Frau von Thaden (Buchstaben Q - Z) | |
| Kreishaus, Raum 1.044 // 1. OG Am Sande 2 21682 Stade Telefon: 04141 12-3275 Telefax: 04141 12-3263 E-Mail: abh@landkreis-stade.de | |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Bitte vereinbaren Sie (am besten per Mail) einen Termin zur persönlichen Vorsprache. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der elektronische Aufenthaltstitel bestellt. Nach etwa vier bis acht Wochen erhalten Sie erneut einen Termin zur Abholung Ihrer elektronischen Aufenthaltserlaubnis.
Voraussetzungen
- Sie haben
- einen deutschen Hochschulabschluss, oder
- einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
- einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist oder
- einen tertiären Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachweisen. Dieser muss in Deutschland mindestens der Stufe 6 der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen
- Sie haben
- einen Arbeitsplatz oder
- ein Arbeitsplatzangebot
- Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt
- Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
Regelberufe: Einkommen von mindestens 50 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (B.a.R.) 48.300 € für 2025
Mangelberufe oder Berufsanfänger (Hochschulabschluss nicht älter als drei Jahre): Mindestens 43,5 % der jährlichen der B.a.R. 43.759,80 € für 2025
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag (siehe unten)
- Gültiger Reisepass oder Passersatz
- Aktuelles biometrisches Foto
- Nachweise über abgeschlossenes Hochschulstudium
- ggf. Bescheid über die Anerkennung oder Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses, Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Original soweit vorhanden
- Arbeitsvertrag und die vom Arbeitgeber ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unten)
- Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate (ggf. Kündigung bei Arbeitgeberwechsel) und vom Ehegatten (sofern vorhanden)
- aktuelle Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung (nicht älter als drei Monate)
- Mietvertrag und aktueller Nachweis über Nebenkosten oder Bescheinigung über mietfreies Wohnen oder bei einem Eigenheim Grundbuchauszug und Kredittilgungsplan
Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Ersterteilung: 100,00 €
Zweckwechsel: 98,00 €
Verlängerung: 93,00 €
Fiktionsbescheinigung: 13,00 €
Express: 35,00 € (Termin nach 10 Tagen nach Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels)
Welche Fristen muss ich beachten?
Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:
- so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
- 4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist
Rechtsgrundlage
§ 18g Aufenthaltsgesetz
