Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen)

zuklappenAnsprechpartner/in beim Landkreis Stade
Herr Frank KawitzkiStandort anzeigen
Harburger Str. 193, Raum 107 // 1. OG
Harburger Straße 193
21680 Stade
Telefon: 04141 12-3650
Telefax: 04141 12-3669
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Harburger Str. 193, Raum 103 // 1. OG
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Allgemeine Informationen

Fahrzeuge welche aus der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft ins Ausland verbracht werden sollen, benötigen nach § 45 der Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) ein Ausfuhrkennzeichen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Zulassung persönlich stellen oder auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Das notwendige Antragsformular können Sie hier  herunterladen oder direkt am PC ausfüllen.

Die Dauer der Gültigkeit von Ausfuhrkennzeichen (Exportkennzeichen) hängt davon ab, wie lange die Gültigkeit auf der Versicherungsbestätigung eingetragen ist. Diese liegt je nach Vertragsabschluss in der Regel zwischen 15 Tagen und 1 Jahr.

Das Fahrzeug ist bei der Zulassungsstelle vorzuführen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

Dabei ist die Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis entscheidend. Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung.

Im Landkreis Stade stehen Ihnen die folgenden Stellen für Zulassungsangelegenheiten zur Verfügung:

Kfz-Zulassungsstelle Stade

Harburger Str. 193

1.OG

21680 Stade

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Buxtehude

Ostmoorweg 3

21614 Buxtehude

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Harsefeld

im Rathaus der Samtgemeinde

Herrenstr. 25

21698 Harsefeld

Kfz-Zulassungs-Aussenstelle Himmelpforten

im Rathaus der Samtgemeinde

Mittelweg 2

21709 Himmelpforten

Voraussetzungen

Bitte beachten Sie:

Für das Fahrzeug muss eine gültige Hauptuntersuchung bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Exportkennzeichens nachgewiesen werden.

Exportkennzeichen können für maximal ein Jahr ausgestellt werden, sofern der Versicherungsschutz für diesen Zeitraum nachgewiesen wird. Beträgt die Gültigkeitsdauer mehr als 3 Monate, ist für den gesamten Zeitraum der Gültigkeitsdauer eine anteilige Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Die Höhe der zu entrichtenden Kraftfahrzeugsteuer ergibt sich aus der Gültigkeitsdauer des Exportkennzeichens und dem Emissionsverhalten des Fahrzeuges mit der dazugehörigen Schlüsselnummer für die Kraftfahrzeugsteuerberechnung.

Bei ausländischen Mitbürgern, welche das Fahrzeug zu ihrer Wohnadresse im Ausland überführen möchten und die nicht über eine Adresse in Deutschland verfügen ist die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten notwendig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens werden die folgenden Unterlagen benötigt:

> Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens

> Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein), entfällt bei Neufahrzeugen

> Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief)

> bei Neufahrzeugen EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC (Certificate of Conformity))

> aktuellen Bericht über die letzte Hauptuntersuchung (entfällt, wenn das Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist)

> spezielle Versicherungsbestätigung Ihrer Kfz-Versicherung für Ausfuhrkennzeichen

> gültigen Personalausweis, alternativ gültigen Reisepass mit aktueller Meldebestätigung der Gemeinde / Stadt, bzw. Ausweis/Pass des Heimatlandes

> Erklärung des Empfangsberechtigten

> SEPA-Lastschriftmandat (für die Kfz-Steuer)

> bei Beauftragung eines Dritten benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht, sowie seinen gültigen Personalausweis, bitte denken Sie daran, dass Sie die Bevollmächtigung auch bei Ehepaaren benötigen.

Informationen zur Datenverarbeitung können Sie dem Merkblatt zum Datenschutz entnehmen.

Bitte beachten Sie: Für die Zulassung auf Firmen und Minderjährige gelten besondere Bestimmungen. Diese finden Sie unter den markierten Punkten.

Die Vollständig- und Vollzähligkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und liegt deshalb auch in Ihrem Interesse.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen ist Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Diese fallen je nach Umfang der Zulassungsangelegenheit unterschiedlich aus.

Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.

Rechtsgrundlage

- Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV)

- Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO)

- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG 2002)

- Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

Was sollte ich noch wissen?

Da die Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung bearbeitet werden, können Sie hier direkt einen Termin vereinbaren.

Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf. Die Pflicht für Vollmachten besteht auch für Eheleute.

Die Vollständigkeit der Unterlagen beschleunigt die Bearbeitung und ist deshalb auch in Ihrem Interesse.

Bei fehlenden oder unvollständigen Unterlagen ist grundsätzlich keine Bearbeitung möglich.

Bemerkungen

Bitte beachten Sie, dass sämtlicht Zulassungsangelegenheiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

Zur Terminvereinbarung gelangen Sie hier.

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