Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann

zuklappenAnsprechpartner/in
MeldeamtStandort anzeigen
Rathaus (Hagedorn)
Hagedorn 6
21682 Stade
Telefon: 04141 401444
Telefax: 04141 401-192
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-sta­de.­in­fo/Ter­min­ver­ein­ba­rung


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Seminarstraße 2

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Öffnungszeiten
Mo 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:30 Uhr – 18:00 Uhr
Fr 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Bitte vereinbaren Sie vor Ihrem Besuch einen Termin - bevorzugt über unsere Website oder per E-Mail, alternativ auch telefonisch. Danke!

Teaser

Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Pflicht befreit werden, einen Personalausweis zu haben.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.

Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Verfahrensablauf

Die Befreiung von der Ausweispflicht müssen Sie schriftlich beantragen.

  • Sie füllen den Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht vollständig aus oder
  • Sie oder eine betreuende Person unterschreiben den Antrag.
  • Sie fügen die notwendigen Unterlagen bei.
  • Sie senden den Antrag und die an die zuständige Personalausweis-Behörde in Ihrer Kommune oder
  • Sie gehen persönlich zur zuständigen Behörde.
  • Die Behörde stellt Ihnen eine unbefristete Bescheinigung darüber aus, dass Sie von der Ausweispflicht befreit sind.
  • Bei persönlicher Antragstellung erhalten Sie sofort die Bestätigung über die Befreiung. Bei schriftlicher Beantragung sendet Ihnen die zuständige Stelle die Bestätigung zu.
An wen muss ich mich wenden?

Zuständig ist das örtliche Bürgeramt (Ausweisbehörde). 

Zuständige Stelle

Zuständig ist das örtliche Bürgeramt (Ausweisbehörde). 

Voraussetzungen
  • Sie müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie können sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen.
  • Sie müssen in Ihrer Kommune mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • schriftlicher Antrag
  • soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
  • Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
  • wenn Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
  • bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
    • Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
    • Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

nicht angegeben

Bearbeitungsdauer

nicht angegeben

Rechtsbehelf

Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

zurück