Es dürfen nur Schreiben von Behörden oder Schreiben zur Vorlage bei Behörden beglaubigt werden. Beglaubigt werden können Abschriften nur, wenn der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes nicht geändert worden ist und der Inhalt des Schriftstückes leserlich ist
Unterschriften können ebenfalls nur zur Vorlage bei Behörden beglaubigt werden.
Vervielfältigungen und damit Beglaubigungen von Ausweisdokumenten (Personalausweise und Reisepässe) sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen bilden lediglich bestimmte gesetzliche Regelungen, wie beispielsweise die Beglaubigung im Rahmen der Zulassung zu einer beruflichen Abschlussprüfung.
Vom Standesamt ausgestellte Urkunden können nicht beglaubigt werden.
Jede Geburt, Heirat und jeder Todesfall wird im Standesamt beurkundet. Alle Urkunden werden in Personenstandsbüchern zusammengefasst. Aus diesen Personenstandsbüchern erstellt das Standesamt selbst beglaubigte Abschriften, Geburts- und Sterbeurkunden sowie Eheurkunden oder Auszüge aus dem Eheregister. Eheurkunden erhalten Sie beim Standesamt, in dessen Bezirk Sie geheiratet haben. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
