EU-Parkausweis

Ansprechpartner/in
Hansestadt Stade
Hökerstraße 2
21682 Stade
Telefon: 04141 401-0
Telefax: 04141 401-212
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-sta­de.­info
Montag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 – 15.30 Uhr
Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag 08.30 Uhr – 18.00 Uhr durchgehend
Freitag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Erweiterung für Einwohnermeldeabteilung Di. 15.30 Uhr – 18.00 Uhr

Allgemeine Informationen

                                                                            

Ausnahmegenehmigung zur Ausstellung eines EU-Parkausweises für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie, sowie für blinde Menschen.


Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung eines EU-Parkausweises zu stellen. Der EU-Parkausweis berechtigt den Inhaber zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen. Des weiteren darf unter anderem mit der Parkerleichterung kostenlos auf Parkplätzen, die mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten bewirtschaftet sind, geparkt werden. Den vollen Umfang der Parkerleichterung erfahren Sie bei der zuständigen Sachbearbeiterin.

Der Parkausweis wird für den nachfolgenden Personenkreis ausgestellt:

  • schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (aG)
  • blinden Menschen (Bl)
  • schwerbehinderten Menschen mit Amelie (Fehlen ganzer Extremitäten Arm/Bein) oder Phokomelie (Fehlbildung der Gliedmaßen)
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes
  • Personalausweis
  • ein aktuelles Passbild
  • ggfs. schriftliche Vollmacht inkl. Personalausweis der Bevollmächtigten Person
    • Betreuerausweis vom Gericht wenn dieser für Behördenangelegenheiten gilt
    • Generalvollmacht (vom Notar) wenn diese Bei Gericht hinterlegt wurde
    • einfache Vollmacht explizit für die Beantragung des EU-Parkausweises (persönliche Daten und Anschrift des Vollmachtgebers und der Bevollmächtigten Person)
Welche Gebühren fallen an?

Antrag und Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage zur Ausstellung eines EU-Parkausweises ergibt sich aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 Nummer II Ziffer 1,2 und 3 Buchstabe a und b

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