Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und knüpft allein an den Steuergegenstand an ohne dabei die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (z. B. seine Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen. Steuergegenstand ist der Gewerbesteuerbetrieb und seine objektive Ertragskraft. Steuerpflichtig ist der Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Grundsätzlich unterliegen alle Gewerbebetriebe im Sinne des § 15 Absatz 2 Einkommensteuergesetz der Gewerbesteuer („Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist“). Kapitalgesellschaften ( z. B. GmbH, AG) hingegen gelten immer als Gewerbebetrieb und sind daher stets gewerbesteuerpflichtig. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler, zu denen z. B. Rechtsanwälte oder Ärzte gehören.
Gewerbesteuererklärungen sind beim Finanzamt einzureichen. Das Finanzamt setzt auf der Grundlage der eingereichten Steuererklärung einen Gewerbesteuermessbetrag fest, der durch Bescheid dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. Dieser Gewerbesteuermessbescheid ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Städte und Gemeinden.
Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Seit dem 01.01.2012 beträgt der Hebesatz der Hansestadt Stade 420 %.
Gewerbesteuer
Externe Ansprechpartner/in
| Finanzamt Stade Harburger Straße 113 21680 Stade Telefon: +49 4141536-0 E-Mail: Poststelle@fa-std.niedersachsen.deHomepage: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/finanzamt-stade-67841.htmlÖffnungszeiten:
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Allgemeine Informationen
An wen muss ich mich wenden?
Die Entscheidung über die Gewerbesteuerpflicht trifft das für das Unternehmen zuständige Finanzamt. Das für Sie zuständige Finanzamt können Sie hier ermitteln.
Für Auskünfte und Rückfragen stehen wir gerne zur
Verfügung. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen oder die Steuernummer des Finanzamtes dazu bereit.
Zahlungsarten
- Überweisung
- Lastschrift
- Abbuchung
- Dauerauftrag
Welche Fristen muss ich beachten?
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
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Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
- Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2023 bis zum 31.08.2024
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2024 bis zum 31.07.2025
- Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2023 bis zum 31.05.2025
Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026
Rechtsgrundlage
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html
- Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
- Hinzurechnungen § 8 GewStG
- Kürzungen § 9 GewStG
- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG
- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
- Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG
Rechtsbehelf
Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
- Einspruch beim Finanzamt
- Klage vor dem Finanzgericht
Anträge / Formulare
- Formular: Elektronisch übermittelte Gewerbesteuererklärung GewSt 1A
- Onlineverfahren: www.Elster.de
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Anträge, z. B. auf Stundung, sind in jedem Einzelfall gesondert zu beurteilen. Allgemeine Aussagen über die Voraussetzungen können wir daher an dieser Stelle nicht treffen. Häufig ist es hilfreich, wenn Sie sich vor Antragstellung über die Voraussetzungen in Ihrem Fall bei uns
informieren, um einen kürzeren Verfahrensverlauf zu erreichen.
Was sollte ich noch wissen?
Der Haushalt der Hansestadt Stade
oder wie die Steuern und andere Einnahmen verwendet werden
Das Thema Haushalt ist im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt. Die Paragrafen 110 bis 129 befassen sich ausschließlich mit „Haushaltswirtschaft“. Dort heißt es gleich zu Beginn: „Die Kommunen haben ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.“ Bei sinkenden Einnahmen ist dies leichter gesagt als getan. Die Hansestadt Stade hat wie jede andere Kommune auch eine ganze Reihe Pflichtaufgaben zu erfüllen, viele so genannte freiwillige Leistungen sind für die Empfänger wie Sportvereine, Musikschulen etc. mit ihrer wichtigen Jugendarbeit dringend notwendig. Zugleich muss Stade als Mittelzentrum wichtige Funktionen sicherstellen, von denen auch die anderen Gemeinden der Region profitieren. Ein langfristig begeisterndes Kulturangebot ist da nur ein Stichwort unter vielen. Investitionen sind auch bei knapper Kasse nötig, müssen aber wirtschaftlich sinnvoll und langfristig rentierlich sein. Elementar für das finanzielle Überleben einer Kommune ist außerdem, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten in einem gesunden Verhältnis stehen. Die Hansestadt Stade hat in ihrer Eröffnungsbilanz von 2006 gesunde Zahlen präsentiert: 251 Mio. Euro Vermögen – davon rd. 188 Mio. Euro „Eigenkapital“ (Fachbegriff Netto-Position), das ist eine Eigenkapitalquote von 75 Prozent. Die jährliche Haushaltssatzung umfasst einen Haushaltsplan samt Ergebnishaushalt mit Erträgen und Aufwendungen für laufende Kosten. Außerdem gehört ein Finanzhaushalt dazu, der vor allem Investitionen und deren Deckung berücksichtigt, hier heißen die Posten Einzahlung und Auszahlung. Weitere Bausteine sind geplante Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.
Die letzten Haushalte können Sie sich im PDF-Format herunterladen oder ansehen. Die Verwendung der Haushaltsmittel ist in weiteren Grafiken dargestellt.“
Unterstützende Institutionen
Sollten Sie eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich bitte an unsere Stadtkasse (Tel.: 04141/401-274). Dort erhalten Sie auch Kassenkontoauszüge.
Gewerbeanzeigen (An-, Um- und Abmeldungen) nehmen Sie
bitte in der Abteilung Sicherheit und Ordnung vor (Tel.: 04141/401-293
