Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erfolgt persönlich gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten Ihres Wohnortstandesamtes.
Sie können auch gegenüber einem Notar aus einer Religionsgemeinschaft austreten. Die vom Notar ausgestellte Urkunde muss anschließend zwecks Wirksamkeit an das zuständige Wohnortstandesamt weitergeleitet werden. Die dafür anfallenden Gebühren erfragen Sie bitte bei Ihrem Notar.
Der Kirchenaustritt wird dem zuständigen Einwohnermeldeamt schriftlich mitgeteilt. Dieses wiederrum meldet im elektronischen Verfahren dem Finanzamt, dass Sie aus der Kirche ausgetreten sind. Ihr Arbeitgeber kann ab dem fünften Werktag eines Monats Ihre Daten beim Finanzamt elektronisch abfragen.
Wenn Sie selbständig sind, informieren Sie bitte Ihren Steuerberater über den Kirchenaustritt oder informieren Sie bei der nächsten Steuererklärung Ihr Finanzamt.
