Kurzzeit- und Verhinderungspflege


Allgemeine Informationen

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und reicht auch eine teilstationäre Betreuung nicht aus, so besteht ein Anspruch auf Kurzzeit-/Verhinderungspflege in einer Einrichtung der stationären Altenpflege (Altenpflegeheim oder Einrichtung der Kurzzeit-/Verhinderungspflege).

Dies gilt:
Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeit-/Verhinderungspflege ist auf jeweils vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, wobei sich die Pflegekassen an den Aufwändungen beteiligen. 

Hier erhalten Sie eine Übersicht über die Alten- und Pflegeheime im Landkreis Stade.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie bei der Pflegekasse formlos, zum Beispiel per Telefon, per E-Mail oder per Post stellen. Bei vielen Pflegekassen können Sie den Antrag auch persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

  • Stellen Sie den Antrag auf Kurzzeitpflege bei Ihrer Pflegekasse. Wenn Sie dazu selbst nicht in der Lage sind, können Sie schriftlich jemanden bevollmächtigen.
  • Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
  • Erkundigen Sie sich bei der Pflegekasse oder einer Pflegeberatungsstelle nach geeigneten Einrichtungen für die Kurzzeitpflege und den anfallenden Kosten.
  • Die Pflegekasse rechnet im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung in der Regel direkt mit der Einrichtung ab. Den Eigenanteil müssen Sie selbst zahlen. Gegebenenfalls können Sie über den Entlastungsbetrag eine Erstattung erhalten.
An wen muss ich mich wenden?

nicht angegeben

Zuständige Stelle

nicht angegeben

Voraussetzungen
  • Sie können vorübergehend nicht zuhause gepflegt werden. 
  • Sie haben Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5.
  • Sollten Sie in den Pflegegrad 1 eingestuft sein, können Sie den Entlastungsbetrag von bis zu 125 Euro monatlich für eine Kurzzeitpflege verwenden. Außerdem besteht für Personen ohne einen Pflegegrad oder mit Pflegegrad 1 unter Umständen ein Anspruch auf Kurzzeitpflege im Rahmen der Krankenversicherung (§ 39c SGB V).
     
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Kurzzeitpflege
  • gegebenenfalls:
    • Vollmacht, Betreuerausweis
    • ärztliche Unterlagen 
    • Nachweis über Pflegeversicherung und Pflegegrad

Je nach Pflegekasse können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Pflegekasse.

Welche Gebühren fallen an?

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Die Pflegekasse zahlt für Leistungen der Kurzzeitpflege bis zum Höchstbetrag je Kalenderjahr.

Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Kurzzeitpflege zahlen Sie selbst. Sofern der Entlastungsbetrag noch nicht aufgebraucht ist, können Eigenanteile hierfür darüber erstattet werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

In der Regel dauert die Bearbeitung 2 Arbeitstage. Die Dauer hängt davon ab, ob alle Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Sie kann je nach Komplexität des Einzelfalls abweichen.

Rechtsbehelf
  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

Sie können gegen die Entscheidung der Pflegekasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

Unabhängig davon, ob Sie Anspruch auf Kurzzeitpflege haben, besteht seit 1. Juli 2024 ein eigenständiger Anspruch von Pflegebedürftigen auf pflegerische Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson der oder des Pflegebedürftigen dort gleichzeitig stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in Anspruch nimmt.

Dieser Anspruch besteht ab Pflegegrad 1 (gemäß § 42a SGB XI ). Ist die pflegerische Versorgung in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht möglich, kann der Anspruch auch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden.

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