Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und reicht auch eine teilstationäre Betreuung nicht aus, so besteht ein Anspruch auf Kurzzeit-/Verhinderungspflege in einer Einrichtung der stationären Altenpflege (Altenpflegeheim oder Einrichtung der Kurzzeit-/Verhinderungspflege).
Dies gilt:
Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder in Krisensituationen, in denen vorübergehend eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeit-/Verhinderungspflege ist auf jeweils vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, wobei sich die Pflegekassen an den Aufwändungen beteiligen.
Hier erhalten Sie eine Übersicht über die Alten- und Pflegeheime im Landkreis Stade.
