Personenstandsurkunden

zuklappenAnsprechpartner/in
Frau Manuela Kluge
Historisches Rathaus Stade, Zimmer 2 // EG
Hökerstraße 2
21682 Stade
Telefon: 04141 401-251
Telefax: 04141 401-252
E-Mail: E-Mail:
Frau Annika Müller
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Hökerstraße 2
21682 Stade
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Allgemeine Informationen

Es gibt zahlreiche Gelegenheiten, in denen Sie bestimmte Urkunden vorlegen müssen. Dazu zählen, um eine paar Beispiele zu nennen, die Eheschließung, die Anmeldung einer Geburt oder eines Sterbefalles, vielleicht aber auch, um bei Gericht einen Erbschein zu beantragen oder bei der Meldebehörde einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Hinweis:

Sofern Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister oder Eheregister zur Anmeldung der Eheschließung benötigen, informieren Sie sich bitte zunächst bei Ihrem zuständigen Standesamt, ob es tatsächlich erforderlich ist, da die Daten grundsätzlich digital durch das Standesamt abgerufen werden können.

Ich bitte um Übersendung folgender Urkunden*

Für wen ist die Urkunde

Bitte angeben, wenn Sie eine Geburtsurkunde/bggl. Abschrift benötigen
Bitte angeben, wenn Sie eine Eheurkunde benötigen
Bitte ausfüllen, wenn Sie eine Sterbeurkunde benötigen

Absender

(für eventuelle Rückfragen)
(für eventuelle Rückfragen)
Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Nachspann

Die standesamtlichen Aufzeichnungen beginnen 1874. Verwahrt werden hier jedoch nur die Beurkundungen von Geburten bis 110 Jahre, Eheschließungen bis 80 Jahre und Sterbefälle bis 30 Jahre zurück. Ältere Personenstandsbücher sind dem städtischen Archiv zugeführt. Bei Bedarf können Sie sich dort Ersatzurkunden ausstellen lassen bzw. anfordern (Stadtarchiv@stadt-stade.de).

Sobald die Urkundenanforderung eingegangen und von den Mitarbeiter*innen des Standesamtes bearbeitet wird, erhalten Sie eine E-Mail mit allen weiteren Informationen und Hinweisen zum weiteren Vorgehen.

Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem erhöhten Datenschutz.

Gemäß § 62 des Personenstandsrechtsreformgesetzes können Urkundenerteilungen und Auskünfte nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge.

Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburten- und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

*) Pflichtfelder

Anträge / Formulare

nicht angegeben

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