Gemäß der Niedersächsischen Gesetze über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) und des Schlichtungsgesetzes (NSchlG) vom 01.01.2010 haben Gemeinden Schiedsämter
vorzuhalten. Die Aufgaben des Schiedsamtes nehmen Schiedspersonen wahr. Sie werden vom Rat der Gemeinde für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Direktor
des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt und verpflichtet die Schiedspersonen und übt die fachliche Dienstaufsicht aus. Die Schiedspersonen sind zur Verschwiegenheit und Unparteilichkeit verpflichtet, ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Wann kann das Schiedsamt helfen?
Bei einigen Verfahren verweist die Staatsanwaltschaft aufgrund mangelnden öffentlichen Interesses bei der Strafverfolgung auf die Privatklage. Als Prozessvoraussetzung bei diesen Privatklageverfahren ist es obligatorisch, vor Klagerhebung ein Sühne bzw. Schlichtungsverfahren durchzuführen.
Die häufigsten Privatklagedelikte sind:
- Beleidigung (üble Nachrede, Verleumdung)
- Bedrohung
- Hausfriedensbruch
- Körperverletzung
- Sachbeschädigung
- Verletzung des Briefgeheimnisses
Aufgrund des Schlichtungsgesetzes ist in einigen Zivilsachen ebenfalls eine obligatorische Streitschlichtung notwendig.
Dies sind im Einzelnen:
- Überhang (Bäume und Sträucher)
- Überfall (Früchte, Laub)
- Grenzbaum und -Strauch
- Zuführung unwägbarer Stoffe
- Angelegenheiten der Nachbarrechte nach dem Nds. Nachbarrechtsgesetz
- Verletzung der persönlichen Ehre
- Verstöße des Benachteiligungsverbots nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Können die obligatorischen Verfahren nicht einvernehmlich beigelegt werden, erhält die betroffene Person auf Antrag eine Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Sühne- bzw. Schlichtungsversuchs, um dann eine Klage beim zuständigen Gericht einreichen zu können.
Das Schiedsamt ist auch die berufene Stelle, einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Zivilgerichten zu entscheiden wären. Hier ist die Anrufung des Schiedsamtes jedoch freiwillig. Dabei geht es um die Wiederherstellung guter Beziehungen zum anderen Beteiligten. Streitigkeiten solcher Art können sein:
- Einschränkung einer Mietsache durch Hausbewohner oder Vermieter
- Nichtbeachtung der Hausordnung
- Schadenersatz
- Schmerzensgeld
- Vermögensrechtliche Forderungen
- Haftungsansprüche aus Verträgen
- Mangelhafte Werkverträge
- Lärm (Hundegebell)
Nicht tätig wird das Schiedsamt in den Fällen, für die die Familien-, Sozial- und Arbeitsgerichte zuständig sind. Das betrifft u. a. den Familienstand oder die Personenrechte (z. B. Ehesachen, Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern, Betreuungen, Namensstreitigkeiten), Versorgungsansprüche, Kündigungen von Arbeitsverhältnissen usw. Bevor Sie an eine förmliche Austragung vor einem Gericht denken, wenden Sie sich an das Schiedsamt, denn:
"Sich vertragen ist besser als klagen."

