Moderne Kehrmaschinen sorgen nicht nur für Sauberkeit auf den Straßen. Die Straßenreinigung stellt einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung von Instandsetzungsarbeiten an den Fahrbahnoberflächen dar und ist somit eine kostenreduzierende Maßnahme.
Doch die Mitarbeiter der KBS sind nicht alleine für die Reinigung der Straßen im Stadtgebiet zuständig. Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet, auf dem Bürgersteig vor seinem Grundstück für Sauberkeit zu sorgen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie in der jeweils gültigen Fassung der Straßenreinigungssatzung.
Wird das von mir zusammengekehrte Laub von den Gehwegen abgeholt?
Die Reinigungspflicht der Gehwege ist den Bürgern übertragen. Dazu zählt auch die Entsorgung des anfallenden Abfalls und Laubes. Der so genannte Gebührenhaushalt "Straßenreinigung" darf weder eine Gewinn- noch eine Verlusterzielungsabsicht verfolgen. Sollte die KBS Laub abholen, würde das unweigerlich zu einer entsprechenden Gebührenerhöhung führen müssen. Bitte haben Sie deshalb dafür Verständnis, dass Laub nicht abgeholt wird.
Muss ich auch dann Gebühren bezahlen, wenn die Rinne wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?
Leider ja. Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen bleibt. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen in der Regel trotzdem Gebühren bezahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist das Reinigungsergebnis der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.
Warum werden für den Reinigungstag keine Haltverbote eingerichtet?
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen (BMVBW) hat bereits vor einigen Jahren eine Regelung durch zeitlich begrenzte Haltverbote abgelehnt. Eine solche Maßnahme verursache einen hohen kostenintensiven und das Stadtbild beeinflussenden Beschilderungsaufwand. Zudem sei wegen der sich dann ergebenden Überschneidungen mit den ohnehin schon zahlreichen Haltverboten eine verständliche Darstellung für die Verkehrsteilnehmer/innen fast unmöglich; es sei daher von einem hohen Missachtungsgrad auszugehen. Auch ein Modellversuch in Stade hat diese Ergebnisse bestätigt.
Warum werden Bescheide versandt?
Die Gebühren für die Straßenreinigung müssen in regelmäßigen Abständen neu kalkuliert werden. Die Neuberechnung für die Jahre 2025 und 2026 ergaben veränderte Gebührensätze so dass die Satzung entsprechend angepasst werden musste und die Bürgerinnen und Bürger einen Bescheid über neuen Gebührensätze erhalten. Selbst wenn es sich nur um geringfügige Veränderungen handelt, ist die Hansestadt Stade rechtlich verpflichtet, die Bescheide zu versenden.
Warum enthält der Bescheid getrennte Zeilen für Straßenreinigung und Winterdienst?
Mit der getrennten Darstellung setzt die Hansestadt Stade ein Gerichtsurteil um, welches die Kommunen verpflichtet, die Gebühren transparent und getrennt darzustellen.
Warum erfolgt der Versand der Bescheide nicht jedes Jahr?
Um die Kosten für die Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich zu halten, verschickt die KBS nur alle drei Jahre bzw. bei Veränderungen im Einzelfall die Bescheide für Straßenreinigung. Der einmalige flächendeckende Versand kostet über 10.000,00 €. Vor diesem Kostenhintergrund kann ein jährlicher Versand nicht im Sinne des Gebührenzahlers sein.
Ich habe als Hauseigentümer einen privaten Winterdienst eingerichtet. Entbindet das von der Pflicht des Streuens bei z.B. krankheitsbedingter Abwesenheit des beauftragten Winterdienstes?
Die an den Eigentümer übertragenden Straßenreinigungspflichten bleiben auch dann weiterhin bestehen, wenn ein Dritter (Reinigungsfirma) seinen Auftrag (Krankheit, Urlaub, Personalmangel) nicht erfüllen kann.
Wie aufwendig ist die Pflicht zum Streuen für den privaten Hauseigentümer (gibt es eine Vorgabe für den freizuräumenden Streifen)? Gibt es Unterschiede zwischen normalen Straßen und verkehrsberuhigten Bereichen?
Die Reinigungsbreite beträgt 1,50 m (bei kombinierten Geh-und Radwegen) in der Zeit von Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Samstagen, Sonntagen und Freitagen von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Es wird in der winterdienstlichen Betrachtungsweise keinen Unterschied zwischen normalen Straßen und verkehrsberuhigten Bereichen gemacht. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist — an den jeweiligen Rändern verlaufend —, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m zu räumen.



