Übernachtungssteuer

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Frau N. MatthiesenStandort anzeigen
Schiffertorsstraße 7, Zimmer 25 // 1. OG
21682 Stade
Telefon: 04141 401-263

Allgemeine Informationen

Der Rat der Hansestadt Stade hat in seiner Sitzung am 30.09.2024 die Einführung der Übernachtungssteuer beschlossen. Die Übernachtungssteuersatzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.

Die Einnahmen aus der Übernachtungssteuer fließen in den allgemeinen städtischen Haushalt und können somit einer anteiligen Kostendeckung der bestehenden ausgezeichneten touristischen Infrastruktur in Stade dienen.

Zur weiteren Informationen stehen Ihnen hier ganz unten auf der Seite folgende Unterlagen zur Verfügung:

  • Satzung
  • Steueranmeldung
Was sollte ich noch wissen?
Allgemeine Fragen
  1. Was ist die Übernachtungssteuer? Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die von Gästen für entgeltliche Übernachtungen in der Hansestadt Stade erhoben wird.
  2. Wer muss die Übernachtungssteuer zahlen? Steuerschuldner:in ist der Gast (Person, die eine Unterkunft nutzt). Die Steuer wird jedoch von Unterkunftgeber:innen erhoben und an die Stadt abgeführt.
  3. Warum gibt es die Übernachtungssteuer? Sie dient der finanziellen Beteiligung von Tourist:innen und Geschäftsreisenden an der städtischen Infrastruktur und den touristischen Angeboten.
  4. Seit wann gilt die Übernachtungssteuer? Die Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft und betrifft alle Übernachtungen ab diesem Zeitpunkt.
Betroffene Unterkünfte
  1. Welche Unterkünfte sind betroffen? Hotels, Gasthöfe, Pensionen,
    Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Campingplätze, Schiffe und ähnliche Einrichtungen.
  2. Welche Unterkünfte sind ausgenommen? Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Frauenhäuser und ähnliche soziale Einrichtungen.
Berechnung und Höhe der Steuer
  1. Wie hoch ist die Übernachtungssteuer? Sie beträgt 4 % des Übernachtungsentgelts (einschließlich Umsatzsteuer).
  2. Wird die Steuer auf den Gesamtpreis berechnet? Nein, Verpflegungskosten (z. B. Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind nicht steuerpflichtig und werden abgezogen.
  3. Wie erfolgt die Berechnung bei in den Übernachtungsentgelt inkludierte Verpflegung? Falls das Übernachtungsentgelt nicht getrennt ausgewiesen ist, werden 7,00 € für Frühstück und je 10,00 € für Mittag- und Abendessen pauschal abgezogen.
Zahlung und Abwicklung
  1. Wie wird die Steuer entrichtet? Die Unterkunftgeber:innen ziehen die Steuer bei den Gästen ein und führen sie quartalsweise an die Stadt ab.
  2. Wann ist die Steuer fällig? Die Steuer ist jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
  3. Müssen Gäste eine gesonderte Zahlung leisten? Die Steuer wird durch die Unterkunftgeber:innen abgeführt.
Befreiungen und Sonderregelungen
  1. Gibt es Ausnahmen von der Steuerpflicht? Nein, es gibt keine generellen Befreiungen.
  2. Müssen Geschäftsreisende die Steuer zahlen? Ja, die Steuer gilt für alle entgeltlichen Übernachtungen, unabhängig vom Zweck. 
Pflichten der Unterkunftgeber:innen
  1. Was müssen Unterkunftgeber:innen beachten? Sie müssen die Steuer
    berechnen, einziehen, dokumentieren und fristgerecht an die Stadt
    abführen.
  2. Welche Nachweise müssen geführt werden? Buchungsunterlagen,
    Rechnungen und weitere steuerrelevante Belege müssen aufbewahrt und bei Bedarf vorgelegt werden.
  3. Wie erfolgt die Steueranmeldung? Die Steuererklärung ist vierteljährlich mit einem amtlichen Vordruck einzureichen.
Kontrolle und Sanktionen
  1. Was passiert bei Nichtzahlung oder falschen Angaben? Es kann eine
    Schätzung durch die Stadt erfolgen, zudem drohen Bußgelder bis zu 10.000 €.
  2. Kann es zu Kontrollen kommen? Ja, die Stadt hat das Recht,
    Buchungsunterlagen zu prüfen.
  3. Wie werden Streitfälle geregelt? Falls die Steuer abweichend von der
    Anmeldung festgesetzt wird, erfolgt eine schriftliche Mitteilung mit
    Widerspruchsrecht.

Falls weitere Fragen bestehen, steht die Stadtverwaltung der Hansestadt Stade gerne zur Verfügung.

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