Verwarngeld

zuklappenAnsprechpartner/in für die Kommune Hansestadt Stade
Sachgebiet Verkehr (Hansestadt Stade)
Hagedorn 6
21682 Stade
Telefax: 04141 401-212
E-Mail:


Parkmöglichkeiten:
Tiefgarage Seminarstraße 2

Behindertenparkplatz:
vorhanden


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja


Allgemeine Informationen

Ein Verwarngeld wird erhoben, wenn jemand sein Fahrzeug ordnungswidrig parkt. Ob ein Fahrzeug ordnungswidrig abgestellt ist, ist in der Straßenverkehrsordnung
geregelt. Nachdem der Verkehrsüberwacher festgestellt hat, dass ein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt wurde, bringt er das sogenannte „Knöllchen“, an dem Fahrzeug an. Daran befindet sich ein Überweisungsträger, so dass der
Fahrzeugführer gleich die Verwarnung bezahlen kann. Das Verfahren ist dann abgeschlossen.

Bezahlt der Fahrzeugführer die Verwarnung nicht, (weil er
damit nicht einverstanden ist oder es vergisst) erhält er nach ca. 2 Wochen eine nochmalige Verwarnung mit gleichzeitiger Anhörung. Wird die Verwarnung nun innerhalb einer Woche bezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.

Wenn Sie nicht bereit sind das Verwarngeld zu bezahlen, haben Sie die Möglichkeit schriftlich Einspruch einzulegen. Nach Prüfung des Sachverhaltes, erhalten Sie eine Nachricht, ob das Verfahren eingestellt wird, oder ein Schreiben mit neuer Frist bis wann Sie das Verwarngeld überweisen müssen. Durch den Einspruch wird das Verwarngeld nicht erhöht. Sollten Sie jedoch auch nicht bis zu der neuen Frist, gezahlt haben, wird das Verfahren an die Bußgeldstelle des Landkreises Stade abgegeben. 

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe des Verwarngeldes richtet sich nach der Art des Verstoßes und liegt derzeit zwischen 5,00 € und 55,00 €. Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarnungsgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und steht nicht im Ermessen der Hansestadt Stade.

Zahlungsarten
  • Barzahlung
  • Überweisung
  • Lastschrift
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