Einen Wohnberechtigungsschein, auch B-Schein genannt, benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der Wohnberechtigungsschein berechtigt lediglich zum Bezug einer Wohnung, er stellt jedoch keine Wohnungszuweisung dar.
Öffnungszeiten:
Mo.,Di.,Fr. von 08:30 – 12:00 Uhr, Di. 14:00 – 15:30 Uhr und Do. 8:30 – 18:00 Uhr. Außerhalb der Öffnungszeiten nur mit Termin.


