Der Rat der Hansestadt Stade hat in seiner Sitzung am 30.06.2025 den Bebauungsplan Nr. 500/3 „Gewerbe- und Surfpark Stade“ erneut als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Zudem wurde die rückwirkende Inkraftsetzung zum Zeitpunkt des ersten Inkrafttretens (23.02.2023) beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 500/3 „Gewerbe- und Surfpark Stade“ tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Stade vom 04.09.2025 gemäß § 214 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB rückwirkend zum 23.02.2023 in Kraft.
Das betroffene Gebiet ist in dem nachfolgend abgebildeten Lageplan umrandet dargestellt:
Der Bebauungsplan Nr. 500/3 „Gewerbe- und Surfpark Stade“ wird mit Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ab sofort bei der Hansestadt Stade – Abteilung Stadtplanung und -sanierung – zu den üblichen Dienstzeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt des Bebauungsplanes und der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung kann jedermann Auskunft verlangen.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Stade unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 BauGB mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
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Stade, den 03.09.2025 |
HANSESTADT STADE In Vertretung |
