Hinweis zu § 3a NBauO / Nochmalige Verschiebung des Beginns der elektronischen Kommunikation
Mit Gesetz v. 10.11.2021 (Nds. GVBl. S. 732) wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 die elektronische Kommunikation mit den Bauaufsichtsbehörden (§ 3a Niedersächsische Bauordnung; „NBauO“) eingeführt.
Hierzu teilt die Hansestadt Stade als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs. 8 NBauO mit, dass für alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 NBauO der Beginn der elektronischen Kommunikation nunmehr auf den 01.01.2024 festgelegt wird, da die technischen Voraussetzungen bisher nicht vorliegen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Anträge, Anzeigen, Mitteilungen (gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 NBauO) und beizufügende Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokument in Papierform zu übermitteln. Alle vorgenannten Erklärungen müssen von der Person, die die jeweilige Erklärung abzugeben hat, unter Angabe des Tages unterschrieben sein, die Bauvorlagen von der Person, die für deren Inhalt jeweils verantwortlich ist (§ 86 Abs. 8 i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 2).
