Hierzu teilt die Hansestadt Stade als untere Bauaufsichtsbehörde gemäß § 86 Abs. 8 NBauO (i.d.F. ab dem 01.01.2022) mit, dass für alle Verfahren nach § 3a Abs. 1 NBauO der Beginn der elektronischen Kommunikation auf den 01.01.2023 festgelegt wird, da die technischen Voraussetzungen bisher nicht vorliegen.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Anträge, Anzeigen, Mitteilungen (gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 NBauO) und beizufügende Bauvorlagen abweichend von § 3a Abs. 1 NBauO als Dokument in Papierform zu übermitteln. Alle vorgenannten Erklärungen müssen von der Person, die die jeweilige Erklärung abzugeben hat, unter Angabe des Tages unterschrieben sein, die Bauvorlagen von der Person, die für deren Inhalt jeweils verantwortlich ist (§ 86 Abs. 8 i.V.m. § 3a Abs. 2 Satz 2 NBauO i.d.F. ab dem 01.01.2022).
Eine weitere Verschiebung des Beginns der elektronischen Kommunikation (zulässig bis spätestens 01.01.2024) bleibt vorbehalten, wenn abzusehen ist, dass die erforderlichen technischen Voraussetzungen 01.01.2023 nicht vorliegen werden. Für diesen Fall werden wir hierüber rechtzeitig an dieser Stelle informieren.
Unabhängig vom Beginn der elektronischen Kommunikation bleibt eine Einreichung in Papierform aber jedenfalls bis zum 31.12.2023 (Übergangsfrist) zulässig (§ 86 Abs. 7 NBauO i.d.F. ab dem 01.01.2022). Die oben stehenden Vorgaben gelten entsprechend.
