Hinweis zu § 3a NBauO / Verschiebung des Beginns der elektronischen Kommunikation

Mit Gesetz v. 10.11.2021 (Nds. GVBl. S. 732) wurde mit Wirkung zum 01.01.2022 die elektronische Kommunikation mit den Bauaufsichtsbehörden (§ 3a Niedersächsische Bauordnung; „NBauO“) eingeführt.

Meldung vom 16.12.2021
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